Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 43
§ 43 – Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Vermittlungsgebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft zu erleichtern oder die der Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Absprachen über die Vermittlung dienen, berücksichtigt werden.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur kann Gebühren für die Vermittlung von Arbeitnehmern festlegen.
- Es dürfen feste Sätze für diese Gebühren bestimmt werden.
- Die Gebührenhöhe kann auch Kosten für Integrationsmaßnahmen ausländischer Arbeitnehmer berücksichtigen.
- Maßnahmen zur Überwachung internationaler Vereinbarungen zur Vermittlung können ebenfalls in die Gebührenhöhe einfließen.
- Die Regelung betrifft die Erleichterung der Eingliederung in die Wirtschaft und Gesellschaft.